So funktioniert's
Ab dem Jahr 2026 ist es möglich, eine LEG zu gründen und lokal produzierten Strom mit anderen in der Gemeinde über das öffentliche Netz zu teilen. Sie können beispielsweise den selbst produzierten Strom Ihrer Photovoltaikanlage verkaufen, es ist aber auch möglich, lokalen Strom einfach nur zu beziehen oder beides.
Melden Sie sich bei Interesse gerne über unser Formular an. Wir melden uns anschliessend bei Ihnen und informieren Sie über die weiteren Schritte.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Nutzung von lokalem Strom
Mit der Gründung eines vZEV können Sie lokal produzierten Strom nutzen oder selbst produzierten Strom in ihrer Gemeinde verkaufen.
Finanzielle Vorteile
Neben einer optimierten Nutzung der PV-Anlagen gibt es einen Rabatt auf den Netznutzungstarif für lokal genutzten Strom.
Grosser Umkreis
Mit einer LEG können Sie in einem grösseren Umkreis wie bei einem vZEV den selbst produzierten Strom teilen. Ausserdem können auch Ladeinfrastrukturen und Stromspeicher angeschlossen werden.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann an einer LEG teilnehmen?
An einer LEG kann jede natürliche oder juristische Person teilnehmen, die im gleichen Netzgebiet wie die bereits gegründete LEG angeschlossen ist.
Wer darf eine LEG gründen?
In der Schweiz kann eine LEG von jeder natürlichen oder juristischen Person gegründet werden – etwa von Eigentümerinnen und Eigentümern, Verwaltungen, Energieversorgern, Genossenschaften oder Gemeinden. Der oder die Gründer:in übernimmt in der Regel die Organisation oder beauftragt eine Drittpartei damit. Grundlage bildet eine vertragliche Regelung, in der Rollen, Abrechnung und Stromverteilung klar definiert sind.
Was ist die Rolle des LEG-Verantwortlichen?
Als Gründer:in übernehmen Sie eine zentrale Rolle: Sie koordinieren die Gründung, organisieren die vertragliche Struktur und vertreten die LEG nach aussen – etwa gegenüber dem Netzbetreiber. Sie haben das Recht, die Rahmenbedingungen innerhalb der LEG mitzugestalten, zum Beispiel zur Preisgestaltung oder zur Aufnahme neuer Mitglieder. Gleichzeitig sind Sie dafür verantwortlich, dass die Abrechnung transparent erfolgt, die technischen Voraussetzungen erfüllt sind und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Viele Aufgaben lassen sich auch delegieren – wichtig ist eine klare Rollenverteilung von Anfang an.
Wie funktioniert die Abrechnung in einer LEG?
Die Abrechnung in einer LEG funktioniert so, dass der produzierte Strom – meist aus einer Photovoltaikanlage – intern auf die teilnehmenden Verbraucher verteilt wird. Der LEG-Vertreter oder ein beauftragter Dienstleister erfasst mit intelligenten Messsystemen (z. B. Smart Meter), wie viel Strom jede Partei bezieht oder einspeist. Auf dieser Basis wird eine monatliche oder jährliche Abrechnung erstellt: Wer mehr Strom verbraucht als erhält, zahlt die Differenz, wer einspeist, erhält eine Vergütung. Reststrombezug aus dem Netz sowie Einspeisung ins Netz werden separat über den Energieversorger abgerechnet.
Müssen alle in der Liegenschaft bei der LEG mitmachen?
Nein, nicht alle in der Liegenschaft müssen bei der LEG mitmachen. Es ist möglich, dass einzelne Parteien nicht teilnehmen und weiterhin direkt vom Energieversorger Strom beziehen. Allerdings erhöht eine vollständige Teilnahme die Wirtschaftlichkeit und vereinfacht die Abrechnung deutlich.
Was passiert, wenn nicht genug Strom im LEG vorhanden ist?
Wenn im LEG nicht genug Strom produziert wird, wird automatisch zusätzlich Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen. Die Teilnehmenden erhalten dadurch jederzeit eine lückenlose Versorgung – die fehlende Menge wird zum regulären Tarif des Energieversorgers verrechnet.
Können auch Mieter Teil einer LEG sein?
Ja, auch Mieterinnen und Mieter können Teil einer LEG sein, sofern der Eigentümer oder die Verwaltung der Liegenschaft die LEG gegründet hat und sie in den Zusammenschluss einbindet. Die Teilnahme erfolgt in der Regel über eine vertragliche Vereinbarung oder Zustimmung im Mietvertrag.
Was passiert bei einem Auszug / Wechsel eines Mitglieds?
Bei einem Auszug oder Wechsel eines Mitglieds endet die Teilnahme an der LEG automatisch oder gemäss vertraglicher Vereinbarung. Der Nachmieter kann der LEG beitreten, wenn er zustimmt und die Voraussetzungen erfüllt. Der LEG-Vertreter passt die Abrechnung entsprechend an.